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Nutztiere online anbieten

erstellt am 17.07.2017

Durch einstimmigen Beschluss des Vollzugsbeirates (§42a Tierschutzgesetz) wurde am 31. Mai 2017 festgelegt, dass Pferde und andere landwirtschaftliche Nutztiere auch weiterhin von ihren Besitzern öffentlich zum Kauf bzw. zur Abgabe angeboten werden dürfen.

Auf Grund der Bestimmungen des §8a des gültigen Tierschutzgesetzes (TSchG) dürfen zukünftig folgende Tiere öffentlich angeboten werden:

  • Tiere aus gemäß § 31 Abs. 1 TSchG genehmigten Haltungen (gewerbliche oder wirtschaftliche Tätigkeit).
  • Landwirtschaftliche Nutztiere (Im Sinne des § 24 Abs. 1 Z 1 TSchG: Pferde und Pferdeartige (darunter Esel und Kreuzungen), Schweine, Rinder, Schafe, Ziegen, Schalenwild, Lamas, Kaninchen, Hausgeflügel, Straußen und Nutzfische).
  • Tiere aus gemäß § 31 Abs. 4 TSchG gemeldeten oder von der Meldung ausgenommenen Züchtungen.

Hier der Link zum österreichischen Tierschutzgesetz. Bei Fragen könnt ihr uns jederzeit kontaktieren. Über Neuigkeiten halten wir euch natürlich auf dem Laufenden!

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